Was ist Zuverlässigkeit?
Zuverlässigkeit ist das dritte der drei klassischen Eignungskriterien im Vergaberecht. Sie betrifft die Frage, ob ein Bieter als Vertragspartner der öffentlichen Hand vertrauenswürdig und gesetztreu ist. Im modernen Vergaberecht wird Zuverlässigkeit über das Fehlen von Ausschlussgründen definiert.
Rechtliche Grundlagen
- § 122 Abs. 1 GWB: Grundsätzliche Eignungsprüfung
- § 123 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
- § 124 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
- § 125 GWB: Selbstreinigung
Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)
Bei Vorliegen muss der Auftraggeber ausschließen:
| Ausschlussgrund | Straftaten |
|---|---|
| Kriminelle/terroristische Vereinigungen | §§ 129, 129a, 129b StGB |
| Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | §§ 89c, 261 StGB |
| Betrug/Subventionsbetrug | §§ 263, 264 StGB |
| Bestechung/Bestechlichkeit | §§ 299, 108e, 333, 334 StGB |
| Menschenhandel/Zwangsarbeit | §§ 232, 233 StGB |
| Nichtzahlung von Steuern/SV | § 123 Abs. 4 GWB |
Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB)
Der Auftraggeber kann ausschließen bei: Umwelt-/Sozial-/Arbeitsrechtsverstößen, Insolvenz, schwerer Verfehlung, wettbewerbsverzerrenden Absprachen, Interessenkonflikt, Schlechtleistung, schwerwiegender Täuschung.
Nachweise
Eigenerklärungen: Formblatt 124 oder EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung).
Amtliche Nachweise (auf Verlangen): Gewerbezentralregisterauszug, Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Sozialkassen).
Selbstreinigung (§ 125 GWB)
Bei vorliegenden Ausschlussgründen kann das Unternehmen durch Selbstreinigung seine Zuverlässigkeit wiederherstellen: Schadenswiedergutmachung, umfassende Aufklärung, organisatorische Maßnahmen (Compliance-Programm, personelle Konsequenzen).
Wettbewerbsregister
Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt erfasst Unternehmen mit bestimmten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Obligatorische Abfrage durch Auftraggeber ab 30.000 € Auftragswert.
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