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Leistungsverzeichnis

Detaillierte Beschreibung aller zu erbringenden Leistungen mit Mengenangaben und Positionen.

Auf einen Blick
  • Das Leistungsverzeichnis (LV) ist die positionsweise Auflistung aller zu erbringenden Leistungen mit Mengen, Einheiten und Beschreibungen.
  • Rechtsgrundlage ist § 7 EU VOB/A für Bauleistungen und § 31 VgV für Liefer- und Dienstleistungen, die Leistungsbeschreibung muss eindeutig und erschöpfend sein.
  • Ein LV besteht aus Vorbemerkungen, Titeln und einzelnen Positionen mit Ordnungszahl, Beschreibung, Menge, Einheit, Einheitspreis und Gesamtpreis.
  • Im Bauwesen erfolgt der elektronische Datenaustausch über den GAEB-Standard (GAEB DA XML), Versand, Bearbeitung und Rückgabe ohne Medienbruch.
  • Detailliertes LV (Mengen + Beschreibung fix) und funktionale Leistungsbeschreibung (Ergebnis fix, Weg frei) sind die zwei Grundformen der Leistungsbeschreibung.

Was bedeutet Leistungsverzeichnis?

Das Leistungsverzeichnis, kurz LV, ist das Herzstück fast jeder öffentlichen Ausschreibung. Es beschreibt positionsweise und mengenmäßig, welche Leistungen ein Bieter erbringen soll, wenn er den Auftrag erhält. Auf dieser Basis kalkuliert der Bieter sein Angebot, vergleicht die Vergabestelle die eingehenden Angebote im Preisspiegel und wickeln die Vertragsparteien später die Abrechnung ab. Ohne LV gibt es keinen objektiven Preisvergleich, und ohne objektiven Preisvergleich keinen rechtssicheren Zuschlag.

Im engeren Sinne meint Leistungsverzeichnis die detaillierte Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis nach § 7c EU VOB/A: Die Vergabestelle legt jede einzelne Teilleistung fest, gibt Mengen und technische Anforderungen vor und der Bieter trägt nur noch die Preise ein. Davon zu unterscheiden ist die funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7b EU VOB/A): Die Vergabestelle beschreibt nur das gewünschte Ergebnis, der Bieter entwirft selbst den Weg dorthin, inklusive Mengen und Konstruktion. Klassische detaillierte LVs sind die Regel im klassischen Hochbau, Tiefbau und bei Standard-Liefer- und Dienstleistungen. Funktionale Leistungsbeschreibungen kommen bei komplexen Projekten zum Einsatz, etwa bei schlüsselfertigen Bauten, Generalplanungen oder innovativen IT-Lösungen.

Ein typisches LV ist hierarchisch aufgebaut. Es beginnt mit Vorbemerkungen, allgemeine Hinweise zu Baustelle, Vertragsbedingungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutz, Abrechnung und besonderen Anforderungen. Darauf folgen Titel und Untertitel, die die Gewerke gliedern (z. B. Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Estricharbeiten). Innerhalb der Titel stehen die Positionen, nummeriert mit Ordnungszahlen (OZ) nach einem festen Schema. Jede Position enthält:

  • Ordnungszahl (z. B. 01.02.030): hierarchisch nach Los, Titel, Position
  • Kurztext und ggf. Langtext mit technischer Beschreibung
  • Menge (Vordersatz) und Einheit (m, m², m³, Stück, Stunden, Pauschal)
  • Einheitspreis (EP), wird vom Bieter eingetragen
  • Gesamtpreis (GP) = Menge × EP, automatisch berechnet
  • ggf. Positionsart: Normal-, Eventual-, Bedarfs-, Alternativposition

In Liefer- und Dienstleistungsaufträgen werden statt LV häufig Preisblätter oder Leistungstabellen genutzt, die Struktur bleibt aber dieselbe: Teilleistung, Menge, Einheit, EP, GP. Im Bauwesen wird das LV elektronisch über den GAEB-Datenaustausch ausgetauscht; in der Ausschreibung ist es zentraler Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Rechtlicher Rahmen & Pflichten

Die Anforderungen an das Leistungsverzeichnis sind unterschiedlich geregelt, je nachdem ob es sich um Bauleistungen oder um Liefer- und Dienstleistungen handelt, und ob der Oberschwellenbereich erreicht ist.

Bauleistungen (Oberschwelle). Maßgeblich ist § 7 EU VOB/A. § 7 Abs. 1 EU VOB/A enthält den zentralen Grundsatz: Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Daraus leiten sich konkrete Pflichten ab:

  • Eindeutigkeit: keine widersprüchlichen, mehrdeutigen oder unbestimmten Angaben
  • Vollständigkeit: alle preisrelevanten Umstände müssen angegeben sein
  • Produktneutralität: keine Markennennung ohne Zusatz "oder gleichwertig" (§ 7 EU Abs. 2)
  • Übertragung des Wagnisses nur in zumutbarem Umfang (Wagnisverteilungsgrundsatz)

Die konkrete Form regelt § 7c EU VOB/A: Detaillierte Leistungsbeschreibung mit LV, jede Teilleistung positioniert, mit Mengen und Beschreibung. § 7b EU VOB/A regelt die funktionale Alternative.

Bauleistungen (Unterschwelle). Es gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen, allerdings in § 7 VOB/A Abschnitt 1, die Regelungen sind parallel aufgebaut.

Liefer- und Dienstleistungen (Oberschwelle). § 31 VgV verlangt eine Leistungsbeschreibung, die alle Anforderungen an Material, Beschaffenheit, Mengen, Qualität, Umweltauswirkungen und Konformitätsbewertung präzise definiert. Auch hier gilt: produktneutral, eindeutig, vollständig. Statt eines klassischen Bau-LV wird häufig ein Preisblatt mit Positionen verwendet.

Wagnisverteilung. Ein typischer Streitpunkt: Wer trägt das Risiko, wenn Mengen falsch geschätzt sind? Bei detailliertem LV mit Einheitspreisen liegt das Mengenrisiko grundsätzlich beim Auftraggeber, Mehr- oder Mindermengen werden über § 2 Abs. 3 VOB/B abgewickelt. Bei Pauschalpreisverträgen (Pauschalvertrag) trägt der Auftragnehmer das Mengenrisiko in den Grenzen der vereinbarten Leistung.

Rechtsfolge fehlerhafter LVs. Lücken, Widersprüche oder Auslegungsspielräume führen typischerweise zu Nachträgen (siehe Nachtragsmanagement) oder zu Streit bei der Bauausführung. Vergaberechtlich kann ein unklares LV die Bieterfrage oder die Rüge auslösen, im Extremfall die Aufhebung des Verfahrens.

Beispiel aus der Praxis

Eine Landesbaudirektion saniert ein denkmalgeschütztes Verwaltungsgebäude. Geschätzter Auftragswert für das Gewerk Trockenbau: 380.000 € netto, Unterschwellenbereich nach VOB/A Abschnitt 1.

Das Architekturbüro erstellt das Leistungsverzeichnis im GAEB-DA-XML-Format. Aufbau:

  • Titel 01: Vorbemerkungen, Hinweise zu Denkmalschutz, Bauphasen, Arbeitszeitfenster, Zufahrt, Schadstoffverdacht (Asbest in alten Putzen)
  • Titel 02: Demontagearbeiten, Pos. 02.001 Abbruch Trennwände 240 m², Pos. 02.002 Entsorgung Bauschutt 18 t
  • Titel 03: Trockenbauwände, 14 Positionen mit unterschiedlichen Wandtypen (F30, F60, F90), Bauhöhen und Beplankungen
  • Titel 04: Unterdecken, 6 Positionen mit Schallschutz- und Brandschutzanforderungen
  • Titel 05: Stundenlohnarbeiten und Eventualpositionen

Das LV umfasst 87 Positionen mit insgesamt rund 2.400 m² Wandfläche. Eine mittelständische Trockenbaufirma aus dem Umkreis erhält den Treffer über ihr Patterno-Hit-Profil (Trockenbau, 100 km Umkreis, Auftragswert 100k–600k €) bereits am Vormittag der Bekanntmachung.

Kalkulation. Die GAEB-Datei wird direkt in die iTWO-Kalkulationssoftware importiert. Der Patterno-Bid-Kalkulationsagent erkennt Standardpositionen (etwa Gipskartonwände mit metallischer Unterkonstruktion), schlägt Material- und Lohnkosten aus Vorprojekten vor und kennzeichnet ungewöhnliche Positionen (denkmalgerechte Stuckdetails, Schadstoffverdacht) zur manuellen Prüfung. Aus 87 Positionen werden in 90 Minuten kalkuliert, ohne KI wären 6–8 Stunden realistisch.

Bieterfrage. Bei Position 03.008 fehlt eine Angabe zur Schallschutzklasse. Die Firma stellt eine schriftliche Bieterfrage; die Antwort der Vergabestelle wird allen Bietern offiziell mitgeteilt, das LV gilt damit als ergänzt.

Submission. Das vollständig ausgefüllte LV wird als GAEB-DA-XML zurück übermittelt, automatisch in den Preisspiegel eingelesen und mit den Wettbewerbern verglichen. Zuschlag drei Wochen später.

Häufige Fehler

Leistungsverzeichnisse sind Fehlerquelle Nummer eins in der Vergabepraxis, sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite. Sechs typische Fallstricke:

  • Auftraggeber: Produktbezogene Beschreibung ohne "oder gleichwertig". Wer in einer Position konkrete Hersteller- oder Markennamen angibt, ohne den Zusatz "oder gleichwertig" zu ergänzen, verstößt gegen § 7 EU Abs. 2 VOB/A und § 31 Abs. 6 VgV. Folge: anfechtbar im Nachprüfungsverfahren, im schlimmsten Fall Aufhebung.
  • Auftraggeber: Widersprüche zwischen Plänen, Vorbemerkungen und LV. Wenn der Plan eine andere Bauausführung zeigt als das LV beschreibt, oder die Vorbemerkungen den Bauablauf anders regeln als die Positionen, entstehen unvermeidbar Nachträge. Best Practice ist die strenge Hierarchie und ein durchgehend abgestimmtes Dokumentenset im Vergabeunterlagen-Pool.
  • Bieter: Leere Einheitspreise. Wer im LV einzelne Positionen unausgefüllt lässt, riskiert den Ausschluss wegen fehlender Erklärung. Ein EP von "0,00 €" ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und meist eine rote Flagge für Mischkalkulation.
  • Bieter: Spekulative Einheitspreise. Ungewöhnlich hohe EPs auf vermuteten Massenmehrungen (oder ungewöhnlich niedrige auf Mindermengen) führen oft zur Aufklärung nach § 16 EU VOB/A. Vergabestellen erkennen "Mischkalkulationen" inzwischen routinemäßig im Preisspiegel.
  • Bieter: GAEB-Datei nicht zurückgeben. Wird ein LV per GAEB-DA-XML übergeben, muss der Bieter es im selben Format zurückgeben, oft mit der Pflicht-Datenart D84 (Angebotsabgabe). Eine PDF-Antwort genügt nicht und wird ausgeschlossen.
  • Beide Seiten: Mengenfehler ignorieren. Erkennt ein Bieter offensichtliche Mengenfehler, sollte er sie per Bieterfrage anzeigen statt sie auszunutzen. § 2 Abs. 3 VOB/B regelt zwar die Anpassung, aber wer wissentlich falsche Mengen unbemerkt lässt, riskiert Schadensersatzansprüche.

Best Practices

Wer regelmäßig öffentliche Aufträge gewinnt, behandelt das Leistungsverzeichnis nicht als formale Pflicht, sondern als zentrales Steuerungsinstrument. Sechs Empfehlungen aus der Praxis:

  • GAEB-Schnittstelle konsequent nutzen. LV niemals manuell abschreiben. Direkt im GAEB-Format (DA83 Angebotsaufforderung) in die Kalkulationssoftware importieren, in DA84 (Angebotsabgabe) zurückgeben. Spart Tage und vermeidet Übertragungsfehler.
  • Positionen sauber kategorisieren. Beim ersten Durchgang LV-Positionen in drei Gruppen sortieren: (1) Standardpositionen mit bekannten Erfahrungswerten, (2) Sonderpositionen, die Recherche brauchen, (3) Positionen mit unklaren Anforderungen, die per Bieterfrage zu klären sind.
  • Kalkulationsgrundlagen dokumentieren. Pro Position Notizen zu Massenermittlung, Stoffkosten, Lohnstunden, Nachunternehmerangeboten und Aufschlag-Kalkulation festhalten. Das spart Zeit bei späteren Nachträgen und schützt bei der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote nach § 16d EU VOB/A.
  • Bieterfragen rechtzeitig stellen. Spätestens 7–10 Tage vor Angebotsabgabe alle Unklarheiten klären. Spätere Bieterfragen werden oft nicht mehr beantwortet, weil die Vergabestelle Antwortfristen einhalten muss.
  • Eventualpositionen separat bewerten. Eventual- und Bedarfspositionen werden im Preisspiegel oft anders gewichtet als Normalpositionen. Eine bewusst marktgerechte (nicht aggressive) Kalkulation dieser Positionen schützt vor Wertungsverzerrungen.
  • Markterkundung vor der Abgabe. Patterno-HIT zeigt alle aktuellen Ausschreibungen mit Leistungsverzeichnis, gefiltert nach Gewerk, Region und Volumen. So entsteht eine zuverlässige Datenbasis für realistische Einheitspreise und ein klares Bild über vergleichbare Ausschreibungen im Markt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Leistungsverzeichnis?+

Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist die detaillierte, positionsweise Auflistung aller Leistungen, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags zu erbringen sind. Es ist Bestandteil der Vergabeunterlagen und bildet die Grundlage für die Angebotskalkulation, den Preisvergleich und die spätere Abrechnung. Jede Position enthält eine Ordnungszahl, eine Beschreibung, Menge und Einheit sowie einen vom Bieter einzutragenden Einheitspreis. Das LV ist rechtlich in § 7 EU VOB/A (Bauleistungen) und § 31 VgV (Liefer- und Dienstleistungen) geregelt. Im Bauwesen wird es typischerweise elektronisch über den GAEB-Standard ausgetauscht.

Wer erstellt das Leistungsverzeichnis?+

Das LV wird grundsätzlich vom öffentlichen Auftraggeber erstellt, meist nicht von der Vergabestelle selbst, sondern von der jeweiligen Fachabteilung oder einem beauftragten Planungsbüro. Bei Bauprojekten erstellen Architekten und Fachplaner (TGA, Statik, Landschaftsplanung) die LVs ihrer Gewerke; die Vergabestelle bündelt und veröffentlicht sie. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind interne Bedarfsträger oder spezialisierte Beratungsunternehmen zuständig. Wichtig: Auch wenn das LV durch Externe erstellt wird, trägt der öffentliche Auftraggeber die volle Verantwortung für Eindeutigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität nach § 7 EU VOB/A bzw. § 31 VgV. Fehler im LV gehen vergaberechtlich immer zu Lasten der Vergabestelle.

Was muss in einem Leistungsverzeichnis stehen?+

Ein vollständiges LV enthält folgende Elemente: Vorbemerkungen mit allgemeinen Bedingungen, Baustellenhinweisen und Vertragsanforderungen; eine hierarchische Gliederung in Titel und Untertitel (meist nach Gewerken oder Bauteilen); Einzelpositionen mit Ordnungszahl (OZ), Kurz- und Langtext, Menge (Vordersatz), Einheit, Einheitspreis und Gesamtpreis; ggf. Eventualpositionen (nur bei Bedarf abgerufen), Bedarfspositionen und Alternativpositionen (Wahlmöglichkeiten); sowie eine Zusammenstellung mit Summen pro Titel und Gesamtnetto. Bei Bauleistungen kommen technische Spezifikationen, Materialvorgaben und Verweise auf DIN-Normen hinzu. Bei Lieferaufträgen werden Produktanforderungen, Konformitätsnachweise und Lieferbedingungen aufgenommen.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung?+

Die beiden Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, sind rechtlich aber präzise unterschieden. Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für die gesamte Beschreibung der zu erbringenden Leistung. Sie kann in zwei Formen erfolgen: (1) als detaillierte Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (§ 7c EU VOB/A), also mit einem LV, in dem jede Position vorgegeben ist und der Bieter nur Preise ergänzt; (2) als funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7b EU VOB/A), ohne klassisches LV, dafür mit einem Ergebnisziel, das der Bieter eigenverantwortlich umsetzt. Das LV ist also eine bestimmte Form der Leistungsbeschreibung. Die Wahl zwischen beiden Formen hängt von der Komplexität, der Standardisierung und dem gewünschten Innovationsspielraum ab.

Was ist GAEB-Datenaustausch?+

Der GAEB-Datenaustausch ist der deutsche Standard für den elektronischen Austausch von Leistungsverzeichnissen im Bauwesen. GAEB steht für Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen, getragen von Bauindustrie, Architektenkammern und öffentlichen Auftraggebern. Das aktuelle Format ist GAEB DA XML 3.3, das XML-basiert strukturierte LV-Daten austauscht. Wichtige Datenarten: DA81 (Leistungsbeschreibung ohne Mengen, zur Information), DA82 (LV mit Mengen, ebenfalls Information), DA83 (Angebotsaufforderung, mit Mengen, ohne Preise), DA84 (Angebotsabgabe, mit Preisen), DA85 (Nebenangebot), DA86 (Auftragserteilung). Vorteil: Kein Medienbruch, automatische Übernahme in Kalkulationssoftware und Preisspiegel, drastisch weniger Fehler. Mehr Details unter GAEB-Datenaustausch.

Welche Positionsarten gibt es im LV?+

Das LV unterscheidet vier Positionsarten: Normalpositionen sind die Standardpositionen, die fester Bestandteil des Vertrags werden und auf jeden Fall ausgeführt werden. Eventualpositionen (auch Wahlpositionen) werden nur bei Bedarf abgerufen, sie werden zwar mitkalkuliert, fließen aber nur dann in den Vertrag ein, wenn die Vergabestelle sie aktiv beauftragt. Bedarfspositionen ähneln Eventualpositionen, werden aber abgerufen, wenn ein bestimmter Bedarf während der Bauausführung eintritt (z. B. Mehrarbeiten bei Schadstofffund). Alternativpositionen beschreiben technische Alternativen zu einer Normalposition, die Vergabestelle entscheidet vor Zuschlag, welche Alternative gewählt wird. Wichtig: Nur Normalpositionen werden grundsätzlich in den Hauptpreis eingerechnet. Eventual- und Bedarfspositionen werden im Preisspiegel oft separat gewichtet.

Was sind Einheits- und Gesamtpreis im LV?+

Der Einheitspreis (EP) ist der Preis je Einheit einer LV-Position, also etwa Euro pro Quadratmeter, pro Meter, pro Stück oder pro Stunde. Der Bieter trägt den EP in das LV ein. Der Gesamtpreis (GP) ergibt sich automatisch aus der Multiplikation von Menge × EP und steht in einer eigenen Spalte. Die Summe aller GPs pro Titel ergibt die Titelsumme, die Summe aller Titelsummen die Angebotsnettosumme. Bei einem Einheitspreisvertrag wird später nach tatsächlichen Mengen abgerechnet (Aufmaß), der Auftraggeber trägt das Mengenrisiko innerhalb der Schwellen des § 2 Abs. 3 VOB/B (Mehr-/Mindermengen +/- 10 %). Bei einem Pauschalvertrag wird dagegen ein fester Gesamtpreis vereinbart, das Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer.

Was passiert bei einem fehlerhaften Leistungsverzeichnis?+

Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten im LV haben mehrere mögliche Folgen. Vor Angebotsabgabe können Bieter eine Bieterfrage stellen; die Antwort gilt als verbindliche Ergänzung des LV für alle Bieter. Bei groben Fehlern ist eine Rüge nach § 160 GWB möglich, im schlimmsten Fall führt sie zur Aufhebung des Verfahrens. Nach Zuschlag sind Mehr- oder Minderleistungen über § 2 VOB/B abzuwickeln; bei nicht vorhergesehenen Leistungen kommt § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zur Anwendung, Stichwort Nachtragsmanagement. Streitig werden meist zwei Fragen: War die Leistung im Hauptvertrag enthalten? Und wie wird der neue Preis kalkuliert? Wer als Bieter offensichtliche LV-Fehler erkennt, sollte sie aktiv per Bieterfrage anzeigen, ein schweigsames Ausnutzen kann Schadensersatzansprüche auslösen.

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