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Vergabeverfahren

Bietergemeinschaft

Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Angebotsabgabe bei einer öffentlichen Ausschreibung.

Auf einen Blick
  • Eine Bietergemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Angebotsabgabe bei einer öffentlichen Ausschreibung.
  • Rechtlich ist sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Mitglieder dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften.
  • Nach § 43 VgV sind Bietergemeinschaften wie Einzelbieter zu behandeln und dürfen nicht allein wegen ihrer Form diskriminiert werden.
  • Sie ist nur zulässig, solange sie nicht den Wettbewerb beschränkt – sonst droht Ausschluss nach § 1 GWB.
  • Anders als die Eignungsleihe treten alle Mitglieder gemeinsam als Bieter und spätere Vertragspartner des Auftraggebers auf.

Was bedeutet Bietergemeinschaft?

Eine Bietergemeinschaft (umgangssprachlich auch ARGE für Arbeitsgemeinschaft) ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche Ausschreibung abgeben. Im Vergabeverfahren treten sie als ein einziger Bieter auf, obwohl sie aus mehreren Partnern bestehen. Erhält die Bietergemeinschaft den Zuschlag, führen die Mitglieder den Auftrag gemeinsam aus – in der Bauwirtschaft wird die Bietergemeinschaft nach Zuschlag häufig zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

Der wirtschaftliche Sinn liegt auf der Hand: Eine Bietergemeinschaft erlaubt es Unternehmen, Kompetenzen, Kapazitäten und Referenzen zu bündeln. Ein Unternehmen, das die geforderten Eignungskriterien – etwa Mindestumsatz, Referenzen oder Personalstärke – allein nicht erfüllt, kann diese gemeinsam mit Partnern nachweisen. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen ist das ein wichtiges Instrument, um an Großaufträgen teilzunehmen, die einzeln unerreichbar wären. Auch komplementäre Fachgebiete (z. B. Tiefbau plus Elektrotechnik) oder regionale Abdeckung lassen sich so kombinieren.

Jede Bietergemeinschaft muss einen Federführer (bevollmächtigten Vertreter) benennen. Er ist zentraler Ansprechpartner für die Vergabestelle, koordiniert die Angebotsabgabe, empfängt rechtlich wirksame Erklärungen und vertritt alle Mitglieder nach außen. Intern bleiben die Partner gleichberechtigt; nach außen handelt der Federführer für die Gemeinschaft.

Wichtig ist die Abgrenzung zu verwandten Konstruktionen. Die Bietergemeinschaft ist nicht dasselbe wie der Generalunternehmer, der allein als Vertragspartner auftritt und Teilleistungen an Subunternehmer vergibt. Sie ist auch nicht dasselbe wie die Eignungsleihe, bei der nur ein einziger Bieter auftritt und der Eignungsverleiher rechtlich im Hintergrund bleibt. Bei der Bietergemeinschaft hingegen sind alle Mitglieder gleichberechtigte Bieter und später gemeinsame Vertragspartner des Auftraggebers.

Entscheidend ist auch die Haftung: Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften dem öffentlichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, der Auftraggeber kann die vollständige Leistung von jedem einzelnen Mitglied fordern – unabhängig davon, welchen Leistungsanteil dieses Mitglied intern übernommen hat. Die interne Aufteilung von Risiko und Vergütung regeln die Partner über eine separate Bietergemeinschaftsvereinbarung.

Rechtlicher Rahmen & Pflichten

Die Bietergemeinschaft ist im deutschen Vergaberecht ausdrücklich anerkannt und über mehrere Regelungsebenen abgesichert.

Rechtsform: GbR. Eine Bietergemeinschaft ist rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. Sie entsteht durch den gemeinsamen Zweck, ein Angebot abzugeben und – im Erfolgsfall – den Auftrag auszuführen. Eine eigene Eintragung oder Mindestkapitalausstattung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist die Bietergemeinschaftsvereinbarung der Partner.

§ 43 VgV – Gleichbehandlung. § 43 VgV (Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften) ist die zentrale Norm im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungen. Nach § 43 Abs. 2 VgV sind Bietergemeinschaften wie Einzelbieter zu behandeln; die Vergabestelle darf nicht verlangen, dass die Gemeinschaft allein für die Angebotsabgabe eine bestimmte Rechtsform annimmt. Erst nach Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber nach § 43 Abs. 3 VgV eine bestimmte Rechtsform fordern, sofern dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Weitere Vergabeordnungen. Für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte enthält § 6 EU VOB/A eine parallele Gleichbehandlungsregel. Für reine Unterschwellenvergaben von Liefer- und Dienstleistungen gilt § 32 Abs. 2 UVgO. Unterhalb der Schwellen sieht § 6 VOB/A für Bauleistungen vor, dass Bietergemeinschaften Einzelbietern gleichgestellt sind, soweit sie die Leistung im eigenen Betrieb oder dem ihrer Mitglieder ausführen.

Gesamtschuldnerische Haftung. Aus der GbR-Struktur folgt die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber. Vergabestellen verlangen regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung als Bestandteil des Angebots.

Kartellrechtliche Grenze: § 1 GWB. Eine Bietergemeinschaft darf nicht der Wettbewerbsbeschränkung dienen. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen verboten, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Die Rechtsprechung (u. a. BGH und OLG Düsseldorf) geht davon aus, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig sind und nur ausnahmsweise unzulässig. Eine Bietergemeinschaft ist kartellrechtlich unbedenklich, wenn die beteiligten Unternehmen allein kein wettbewerbsfähiges Angebot abgeben könnten, ihre Kapazitäten anderweitig gebunden sind oder erst der Zusammenschluss bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung ein aussichtsreiches Angebot ermöglicht. Würden zwei leistungsfähige Wettbewerber, die jeder allein bieten könnten, ihre Angebote bündeln, kann darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung liegen – mit der Folge des Ausschlusses. Die Vergabestelle muss die kartellrechtliche Zulässigkeit im Einzelfall prüfen.

Losvergabe. Bei stark fachloskonkurrierten Ausschreibungen ist die Bietergemeinschaft eine Alternative zur Bewerbung auf einzelne Lose – sie ermöglicht ein Gesamtangebot trotz fehlender Einzelkapazität.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kommune schreibt den Neubau einer Schule mit einem geschätzten Volumen von 12 Mio. € europaweit aus. Die Vergabestelle fordert als Eignungskriterien drei vergleichbare Schulbau-Referenzen der letzten fünf Jahre sowie einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 20 Mio. €.

Ein mittelständisches Bauunternehmen mit 15 Mio. € Jahresumsatz erfüllt die Umsatzanforderung allein nicht und hat zudem nur zwei passende Referenzen. Es entscheidet sich, mit einem auf Gebäudetechnik spezialisierten Partnerunternehmen eine Bietergemeinschaft zu bilden. Der Ablauf:

  1. Partnerwahl und Leistungsabgrenzung. Das Bauunternehmen übernimmt Rohbau und Ausbau, der Partner die technische Gebäudeausrüstung. Die Leistungsanteile werden klar definiert.
  2. Bietergemeinschaftsvereinbarung. Beide schließen eine interne Vereinbarung mit Leistungsanteilen, Federführer, Haftungsausgleich und Gewinnverteilung.
  3. Federführer. Das Bauunternehmen wird bevollmächtigter Vertreter und kommuniziert mit der Vergabestelle.
  4. Eignungsnachweise. Die Referenzen beider Partner werden eingebracht, die Jahresumsätze addiert (35 Mio. €), womit die Schwelle deutlich überschritten ist. Jeder Partner gibt eine eigene Eigenerklärung zu Ausschlussgründen ab.
  5. Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung. Beide erklären gegenüber der Kommune die gesamtschuldnerische Haftung.

Die Vergabestelle prüft die kartellrechtliche Zulässigkeit – da das mittelständische Unternehmen allein nicht hätte bieten können, ist die Bietergemeinschaft unbedenklich. Sie erhält den Zuschlag und führt den Auftrag als ARGE aus. Mit Patterno finden Sie systematisch Ausschreibungen, bei denen eine Bietergemeinschaft strategisch sinnvoll ist – inklusive der geforderten Eignungskriterien, sodass Sie früh über die richtige Bieterkonstellation entscheiden können.

Häufige Fehler

Die Bietergemeinschaft ist ein mächtiges, aber fehleranfälliges Instrument. Typische Stolpersteine:

  • Zu späte Gründung. Wer erst kurz vor Abgabefrist nach Partnern sucht, hat keine Zeit für eine saubere Bietergemeinschaftsvereinbarung. Beginnen Sie die Partnersuche, sobald Sie eine passende Ausschreibung identifiziert haben.
  • Fehlende Einzelerklärungen. Jedes Mitglied muss seine eigene Eigenerklärung zu Ausschlussgründen abgeben. Eine gemeinsame Erklärung des Federführers genügt nicht und führt regelmäßig zur Nachforderung oder zum Ausschluss.
  • Unklare Leistungsabgrenzung. Wenn nicht eindeutig geregelt ist, welcher Partner welchen Leistungsanteil erbringt, drohen Streit in der Ausführung und Widersprüche im Angebot, die negativ gewertet werden.
  • Kartellrechtliche Probleme. Wenn zwei Unternehmen, die jedes für sich bieten könnten, sich zur Bietergemeinschaft zusammenschließen, kann dies als Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB gewertet werden – mit der Folge des Ausschlusses. Dokumentieren Sie, warum der Zusammenschluss notwendig ist.
  • Haftung unterschätzt. Viele Partner übersehen die gesamtschuldnerische Haftung: Fällt ein Partner aus, haftet der andere für die volle Leistung. Sichern Sie sich über einen internen Haftungsausgleich ab.
  • Verwechslung mit Eignungsleihe oder Nachunternehmer. Eine Bietergemeinschaft ist kein Einsatz von Subunternehmern und keine Eignungsleihe. Falsche Einordnung führt zu falschen Erklärungen im Angebot.

Best Practices

Wer eine Bietergemeinschaft professionell aufsetzt, erhöht die Erfolgschancen und minimiert das Ausschlussrisiko:

  • Partner früh und gezielt auswählen. Identifizieren Sie Partner, deren Kompetenzen Ihre Lücken passgenau schließen – fachlich, kapazitativ oder regional. Prüfen Sie deren Eignung und Bonität ebenso sorgfältig wie die eigene.
  • Bietergemeinschaftsvereinbarung schriftlich und vollständig. Regeln Sie mindestens: Name und Anschrift aller Partner, Federführer, Leistungsanteile, gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Auftraggeber sowie internen Haftungsausgleich, Gewinn-/Verlustverteilung, Entscheidungsprozesse und Regelungen für das Ausscheiden eines Partners.
  • Federführer klar bevollmächtigen. Statten Sie den bevollmächtigten Vertreter mit einer eindeutigen Vollmacht aus, damit alle Erklärungen gegenüber der Vergabestelle rechtswirksam sind.
  • Eignungsnachweise sauber bündeln. Klären Sie früh, welche Referenzen und Umsätze addiert werden dürfen und welche Nachweise jeder Partner individuell beibringen muss. Lassen Sie jedes Mitglied seine eigene Eigenerklärung abgeben.
  • Kartellrechtliche Zulässigkeit dokumentieren. Halten Sie nachvollziehbar fest, warum der Zusammenschluss notwendig ist (fehlende Eigenkapazität, gebundene Ressourcen, wirtschaftlich vernünftige Entscheidung). Das schützt vor dem Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung.
  • Alternative prüfen. Wägen Sie ab, ob statt einer Bietergemeinschaft eine Eignungsleihe oder der Einsatz von Nachunternehmern sinnvoller ist, wenn Sie die Federführung allein behalten wollen. Patterno Hit filtert über 180 Portale nach passenden Ausschreibungen und zeigt früh, wo eine Bietergemeinschaft die richtige Strategie ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Bietergemeinschaft?+

Eine Bietergemeinschaft ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche Ausschreibung abgeben. Im Vergabeverfahren treten sie als ein einziger Bieter auf. Rechtlich ist die Bietergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ermöglicht es, Kompetenzen, Kapazitäten und Referenzen mehrerer Partner zu bündeln, um Aufträge zu gewinnen, die ein Unternehmen allein nicht stemmen könnte. Nach Zuschlagserteilung führen die Mitglieder den Auftrag gemeinsam aus – in der Bauwirtschaft wird die Bietergemeinschaft dann häufig zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

Welche Rechtsform hat eine Bietergemeinschaft?+

Eine Bietergemeinschaft ist rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. Sie entsteht durch den gemeinsamen Zweck der Partner, ein Angebot abzugeben und im Erfolgsfall den Auftrag gemeinsam auszuführen. Eine eigene Eintragung, ein Mindestkapital oder eine notarielle Form sind nicht erforderlich; Grundlage ist die Bietergemeinschaftsvereinbarung. Wichtig: Nach § 43 Abs. 2 VgV darf die Vergabestelle nicht verlangen, dass die Bietergemeinschaft allein für die Angebotsabgabe eine bestimmte Rechtsform annimmt. Erst nach Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber nach § 43 Abs. 3 VgV eine bestimmte Rechtsform fordern, wenn dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Wie haften die Mitglieder einer Bietergemeinschaft?+

Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften dem öffentlichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann die vollständige Leistung von jedem einzelnen Mitglied fordern – unabhängig davon, welchen Leistungsanteil dieses Mitglied intern übernommen hat. Fällt ein Partner aus oder leistet er mangelhaft, kann der Auftraggeber den anderen Partner für die gesamte Leistung in Anspruch nehmen. Vergabestellen verlangen daher regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung als Bestandteil des Angebots. Die interne Aufteilung von Risiko, Haftung und Vergütung regeln die Partner über die Bietergemeinschaftsvereinbarung – diese wirkt aber nur im Innenverhältnis und ändert nichts an der Außenhaftung gegenüber dem Auftraggeber.

Ist eine Bietergemeinschaft kartellrechtlich zulässig?+

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig. Die kartellrechtliche Grenze zieht § 1 GWB, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verbietet. Nach der Rechtsprechung ist eine Bietergemeinschaft unbedenklich, wenn die beteiligten Unternehmen allein kein wettbewerbsfähiges Angebot abgeben könnten, ihre Kapazitäten anderweitig gebunden sind oder erst der Zusammenschluss bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung ein aussichtsreiches Angebot ermöglicht. Problematisch wird es, wenn zwei leistungsfähige Wettbewerber, die jeder allein bieten könnten, ihre Angebote bündeln – darin kann eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung liegen, die zum Ausschluss führt. Die Vergabestelle muss die Zulässigkeit im Einzelfall prüfen. Bieter sollten daher dokumentieren, warum der Zusammenschluss notwendig ist.

Was ist der Unterschied zwischen Bietergemeinschaft und Eignungsleihe?+

Der entscheidende Unterschied liegt in der Vertragspartnerstellung. Bei der Bietergemeinschaft treten alle Mitglieder gemeinsam als gleichberechtigte Bieter auf, geben ein gemeinsames Angebot ab und haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die gesamte Leistung. Bei der Eignungsleihe hingegen tritt nur ein einziger Bieter auf; der Eignungsverleiher stellt lediglich Kapazitäten oder Referenzen zur Verfügung und bleibt rechtlich im Hintergrund. Praktisch heißt das: Bei der Bietergemeinschaft kennt der Auftraggeber alle Beteiligten als Vertragspartner, bei der Eignungsleihe nur den Bieter. Die Bietergemeinschaft ist sinnvoll, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam und gleichberechtigt einen Auftrag ausführen wollen; die Eignungsleihe ist sinnvoll, wenn ein Hauptbieter die Federführung behalten will und ein Partner nur bestimmte Eignungslücken schließt.

Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – was ist besser?+

Das hängt von Ihrer Strategie ab. Bei einer Bietergemeinschaft sind alle Partner gleichberechtigte Bieter und Vertragspartner; ihre Referenzen und Umsätze können zur Eignungsprüfung gebündelt werden, dafür haften alle gesamtschuldnerisch. Beim Einsatz von Subunternehmern bleiben Sie alleiniger Bieter und Vertragspartner und behalten die volle Kontrolle, der Subunternehmer kann seine Eignung aber nicht ohne Weiteres beisteuern. Wenn Sie nur eine konkrete Eignungslücke schließen wollen, ohne einen gleichberechtigten Partner aufzunehmen, kann die Eignungsleihe die passendere Lösung sein. Faustregel: Bietergemeinschaft bei echtem Gemeinschaftsauftrag, Subunternehmer/Eignungsleihe, wenn Sie Hauptverantwortlicher bleiben wollen.

Wie werden Eignungsnachweise in einer Bietergemeinschaft bewertet?+

Die Eignungsprüfung folgt besonderen Regeln. Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen muss jeder einzelne Partner abgeben – hier zählt keine Sammelerklärung. Umsatznachweise werden in der Regel addiert, sodass die Bietergemeinschaft gemeinsam die geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erreicht. Referenzen können von jedem Partner eingebracht werden, sodass auch Spezialerfahrung eines einzelnen Partners der gesamten Gemeinschaft zugutekommt. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird gemeinsam bewertet. Genau in dieser Bündelung liegt der größte Vorteil: Unternehmen, die einzeln scheitern würden, erfüllen die Eignungskriterien zusammen. Prüfen Sie aber genau, welche Nachweise individuell und welche gebündelt verlangt werden – das steht in den Vergabeunterlagen.

Muss eine Bietergemeinschaft einen Vertreter benennen?+

Ja. Jede Bietergemeinschaft muss einen Federführer (bevollmächtigten Vertreter) benennen. Er ist der zentrale Ansprechpartner für die Vergabestelle, koordiniert die Angebotsabgabe und die Kommunikation und empfängt rechtlich wirksame Erklärungen – etwa Nachforderungen, Aufklärungsersuchen oder die Mitteilung des Zuschlags. Damit alle Erklärungen rechtswirksam sind, sollte der Federführer mit einer eindeutigen Vollmacht aller Mitglieder ausgestattet sein. Intern bleiben die Partner gleichberechtigt; nach außen handelt der Federführer für die Gemeinschaft. In den Vergabeunterlagen verlangen Auftraggeber häufig die ausdrückliche Benennung des bevollmächtigten Vertreters samt Vollmachtsnachweis.

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