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Vergabeverfahren

Bietergemeinschaft

Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Angebotsabgabe bei einer öffentlichen Ausschreibung.

Was ist eine Bietergemeinschaft?

Eine Bietergemeinschaft (auch ARGE – Arbeitsgemeinschaft) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche Ausschreibung abgeben. Nach Zuschlagserteilung wird die Bietergemeinschaft zur Arbeitsgemeinschaft.

Warum eine Bietergemeinschaft gründen?

  • Kompetenz bündeln: Verschiedene Fachkenntnisse und Erfahrungen kombinieren
  • Kapazitäten erweitern: Größere Aufträge stemmen, die allein nicht bewältigbar wären
  • Eignungsanforderungen erfüllen: Referenzen, Umsatz und Personalstärke gemeinsam nachweisen
  • KMU-Vorteil: Kleine und mittlere Unternehmen können an großen Ausschreibungen teilnehmen
  • Regionale Abdeckung: Verschiedene Standorte kombinieren

Federführer (Bevollmächtigter Vertreter)

Jede Bietergemeinschaft muss einen Federführer benennen:

  • Ansprechpartner für den Auftraggeber
  • Vertretungsbevollmächtigt für alle Mitglieder
  • Koordiniert die Angebotsabgabe und Kommunikation
  • Empfängt rechtlich wirksame Erklärungen

Haftung: Gesamtschuldnerische Haftung

Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber:

  • Der Auftraggeber kann die gesamte Leistung von jedem einzelnen Mitglied fordern
  • Untereinander regeln die Mitglieder die Haftungsverteilung vertraglich
  • Eine Bietergemeinschaftserklärung muss dem Angebot beigefügt werden

Formelle Anforderungen

  1. Bietergemeinschaftserklärung: Schriftliche Vereinbarung mit:
    • Benennung aller Mitglieder
    • Bezeichnung des Federführers
    • Gesamtschuldnerische Haftungserklärung
    • Aufgabenverteilung
  2. Eignungsnachweise: Jedes Mitglied muss eigene Nachweise erbringen (Handelsregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen)
  3. Keine Doppelbeteiligung: Ein Unternehmen darf nicht gleichzeitig allein und in einer Bietergemeinschaft bieten

Vergaberechtliche Zulässigkeit

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig und dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden (§ 43 Abs. 2 VgV). Der Auftraggeber darf jedoch verlangen:

  • Bestimmte Rechtsform nach Zuschlagserteilung
  • Nachweis der internen Aufgabenverteilung
  • Einzelne Eignungsnachweise pro Mitglied

Abgrenzung zur Nachunternehmerschaft

MerkmalBietergemeinschaftNachunternehmerschaft
VertragspartnerAlle MitgliederNur der Hauptbieter
HaftungGesamtschuldnerischHauptbieter haftet allein
EignungGemeinsam nachweisbarEignungsleihe möglich
AuftretenGemeinsames AngebotBieter mit Subunternehmer

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