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Rechtliches

VgV (Vergabeverordnung)

Verordnung, die das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt.

Auf einen Blick
  • Die VgV ist die zentrale Verordnung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte.
  • Sie konkretisiert §§ 97 ff. GWB und setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um.
  • Anwendungsbereich ab 1.1.2026: 216.000 € für Liefer-/Dienstleistungen und 5.404.000 € für Bauleistungen klassischer Auftraggeber.
  • Sie regelt Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung, Zuschlagskriterien und die Pflicht zur elektronischen Kommunikation.
  • Für Sektoren-, Verteidigungs- und Konzessionsvergaben gelten eigene Regelwerke (SektVO, VSVgV, KonzVgV) statt der VgV.

Was bedeutet VgV (Vergabeverordnung)?

Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung des Bundes, die das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt. Vollständig heißt sie Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie wurde zuletzt im Rahmen der Vergaberechtsreform 2016 grundlegend neu gefasst und seitdem mehrfach angepasst, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 an die neuen EU-Schwellenwerte.

Die VgV steht in der deutschen Vergaberechts-Hierarchie auf der Verordnungsebene unterhalb des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Während das GWB den groben Rahmen vorgibt, wer ist öffentlicher Auftraggeber, welche Grundsätze gelten, wann ist Rechtsschutz möglich, konkretisiert die VgV die operative Durchführung des Vergabeverfahrens: Welche Verfahrensart darf wann gewählt werden? Welche Mindestfristen sind einzuhalten? Welche Eignungsnachweise dürfen verlangt werden? Wie ist der Zuschlag zu erteilen?

Die VgV gilt ausschließlich oberhalb der EU-Schwellenwerte (siehe EU-Schwellenwerte). Unterhalb der Schwellen greift im Bund und in den meisten Bundesländern die UVgO, für Bauleistungen die VOB/A. Diese Trennung zwischen Ober- und Unterschwellenrecht ist eines der prägenden Strukturmerkmale des deutschen Vergaberechts.

Nicht von der VgV erfasst sind:

  • Bauaufträge, sie unterliegen oberhalb der Schwellen den EU-Abschnitten der VOB/A.
  • Sektorenaufträge (Energie, Wasser, Verkehr), hier gilt die Sektorenverordnung (SektVO).
  • Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge, hier gilt die VSVgV.
  • Konzessionsvergaben, geregelt in der KonzVgV.

Für Bieter ist die VgV deshalb in vielen typischen Konstellationen das maßgebliche Regelwerk: IT-Dienstleistungen, Beratung, Reinigung, Cateringausschreibungen, Druckdienstleistungen, freiberufliche Planungsleistungen und alle sonstigen Liefer- und Dienstleistungsverträge ab dem EU-Schwellenwert fallen in den Anwendungsbereich.

Struktur der VgV

Die VgV gliedert sich in mehrere Abschnitte: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1–13), Vergabeverfahren und Verfahrensarten (§§ 14–22), Vorbereitung und Veröffentlichung (§§ 23–41), Eignung und Ausschlussgründe (§§ 42–52), Anforderungen an Angebote und Wertung (§§ 53–69), besondere Vorschriften für Planungswettbewerbe und freiberufliche Leistungen (§§ 70–80a) sowie Schluss- und Übergangsvorschriften. Diese Systematik bildet den Ablauf eines Vergabeverfahrens praktisch eins zu eins ab, wer ein Verfahren plant oder ein Angebot abgibt, kann sich entlang dieser Reihenfolge orientieren.

In Verbindung mit dem GWB und den ergänzenden Regelungen zur E-Vergabe bildet die VgV das vollständige Rechtsregime für klassische Ober­schwellenvergaben in Deutschland.

Rechtlicher Rahmen & Pflichten

Die VgV ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung auf Grundlage des § 113 GWB. Sie steht damit unterhalb des Gesetzes, aber oberhalb von Verwaltungsvorschriften wie dem Vergabehandbuch des Bundes. Ihre rechtliche Einbettung ergibt sich aus drei Ebenen:

Europarechtliche Grundlage. Die VgV setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in nationales Recht um. Damit ist sie weitgehend europarechtlich determiniert, nationale Spielräume existieren, sind aber durch das EU-Sekundärrecht und die Rechtsprechung des EuGH eng begrenzt. Verstöße können Vertragsverletzungsverfahren der Kommission auslösen.

Nationale Grundlage im GWB. Das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellen ist im vierten Teil des GWB (§§ 97 ff.) verankert. § 97 GWB normiert die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit. § 99 GWB definiert den öffentlichen Auftraggeber, § 103 GWB den öffentlichen Auftrag. § 106 GWB regelt die EU-Schwellenwerte. Die VgV konkretisiert all diese gesetzlichen Vorgaben für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Verfahrensarten und Voraussetzungen. § 14 VgV regelt die Wahl der Verfahrensart. Standard sind das offene Verfahren und das nichtoffene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb. Das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft stehen nur unter engen Voraussetzungen offen. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV) ist die strengste Ausnahme und nur in eng definierten Fällen zulässig, z. B. bei Alleinstellungsmerkmalen oder dringlichen Gründen.

Fristen. Die §§ 15 ff. VgV definieren Mindestfristen: 35 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren, 30 Tage Teilnahmefrist im nichtoffenen Verfahren, jeweils reduzierbar bei Vorinformation oder elektronischer Übermittlung. Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gelten ebenfalls Mindestfristen, aber mit größerem Verhandlungsspielraum.

Eignung und Ausschluss. Die §§ 42–52 VgV regeln Eignungskriterien (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit), die Eigenerklärung über die EEE und die zwingenden sowie fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Die Selbstreinigung nach § 125 GWB kann einen Ausschluss heilen.

Rechtsschutz. Bei Verstößen gegen die VgV steht Bietern der Rechtsweg zur Vergabekammer offen. Voraussetzung ist regelmäßig eine fristgerechte Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum OLG-Vergabesenat möglich.

Abgrenzung zu Spezialverordnungen. Wichtig ist die saubere Abgrenzung zur SektVO (Sektorenauftraggeber), VSVgV (Verteidigung), KonzVgV (Konzessionen) und VOB/A-EU (Bauleistungen). Die VgV ist die Auffangverordnung für klassische Liefer- und Dienstleistungsvergaben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bundesministerium plant die europaweite Ausschreibung eines vierjährigen Rahmenvertrags für IT-Beratungsleistungen mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 6 Mio. €. Da der Auftragswert deutlich über dem EU-Schwellenwert von 216.000 € für Dienstleistungen liegt, ist die VgV einschlägig, und nicht etwa die UVgO oder ein freihändiges Verfahren.

Der typische Ablauf nach VgV:

  1. Vorbereitung. Die Vergabestelle erstellt nach § 28 VgV die Vergabeunterlagen: Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Vertragsentwurf. Die Auftragswertschätzung wird nach § 3 VgV dokumentiert.
  2. Verfahrenswahl. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt, entscheidet sich die Vergabestelle für ein offenes Verfahren. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 37 VgV elektronisch auf TED und auf der nationalen Vergabeplattform.
  3. Veröffentlichung. Die Auftragsbekanntmachung im eForms-Format enthält Leistungsgegenstand, geschätzter Auftragswert, Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien und Angebotsfrist (mindestens 35 Tage, § 15 VgV).
  4. Bieterkommunikation. Bieterfragen werden über die Plattform gestellt und nach § 12 VgV anonymisiert an alle Bewerber kommuniziert.
  5. Wertung. Nach § 56 VgV prüft die Vergabestelle die Eignung der Bieter, ggf. unter Anforderung von Nachweisen aus dem Präqualifikationsregister. Die Angebote werden anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien gewertet.
  6. Zuschlag. Vor Erteilung des Zuschlags erfolgt die Information der unterlegenen Bieter nach § 134 GWB, mit zehntägiger Stillhaltefrist. Erst danach darf der Vertrag geschlossen werden.

Ein IT-Beratungshaus, das Patterno Hit zur Marktbeobachtung einsetzt, erhält die Bekanntmachung am Tag der Veröffentlichung in seinem täglichen Briefing, die it-digitalisierung-relevante Suchprofil-Logik filtert genau solche Rahmenverträge heraus, ohne dass das Sales-Team manuell TED durchsuchen muss.

Häufige Fehler

Die VgV ist umfangreich und detailreich. Sowohl Vergabestellen als auch Bieter scheitern regelmäßig an typischen Fallstricken:

  • Falsche Verfahrensart gewählt. Vergabestellen greifen vorschnell auf das Verhandlungsverfahren oder gar das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurück, obwohl die strengen Voraussetzungen des § 14 VgV nicht vorliegen. Konsequenz: Aufhebung im Nachprüfungsverfahren.
  • Unzulässige Eignungskriterien. Die VgV erlaubt nur Eignungskriterien, die in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen (§ 122 GWB, § 42 VgV). Mindestumsätze über dem Doppelten des Auftragswerts oder unverhältnismäßige Referenzanforderungen sind regelmäßig diskriminierend.
  • Falsche Schwellenwertberechnung. Bei Rahmenverträgen ist der Gesamtwert über die Laufzeit zu schätzen (§ 3 VgV), nicht nur das jährliche Volumen. Wer hier kleinrechnet, riskiert, dass das gesamte Verfahren rechtswidrig als Unterschwellenvergabe geführt wird.
  • Vermengung mit VOB/A. Bauleistungen fallen nicht unter die VgV, sondern unter die VOB/A (oberhalb der Schwellen: VOB/A-EU). Mischverträge (z. B. Planung + Bau) müssen nach dem Hauptgegenstand abgegrenzt werden.
  • Nichtbeachtung der Stillhaltefrist. Wird ein Zuschlag vor Ablauf der 10-Tage-Stillhaltefrist nach § 134 GWB erteilt, ist der Vertrag nach § 135 GWB schwebend unwirksam, ein Risiko mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite.
  • Falsche Anwendung auf Sektorenauftraggeber. Auftraggeber im Sektorenbereich (Wasser, Energie, Verkehr) wenden die VgV statt der SektVO an, oder umgekehrt. Beide Regelwerke unterscheiden sich in Schwellenwerten und Verfahrensanforderungen erheblich.

Best Practices

Für Vergabestellen und Bieter gibt es etablierte Strategien, um VgV-konforme Verfahren effizient zu führen bzw. erfolgreich teilzunehmen:

  • Anwendbarkeit präzise klären. Vor jedem Verfahren prüfen: Liegt der geschätzte Auftragswert über dem EU-Schwellenwert? Handelt es sich um eine Liefer- oder Dienstleistung (VgV) oder um eine Bauleistung (VOB/A-EU)? Ist der Auftraggeber klassisch oder Sektorenauftraggeber? Eine saubere Eingangsprüfung verhindert Verfahrensfehler.
  • Auftragswertschätzung dokumentieren. Die Schätzung nach § 3 VgV ist nicht nur Pflicht, sondern auch der wichtigste Beweis im Streitfall. Quellen, Methodik und Berechnung sollten im Vergabevermerk nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Verfahrensart bewusst wählen. Im Zweifel das offene Verfahren, es ist der sicherste Weg und entspricht dem Regelfall. Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog sind mächtig, aber begründungspflichtig.
  • Eignungs- und Zuschlagskriterien sauber trennen. Eignungskriterien beziehen sich auf den Bieter (z. B. Referenzen, Umsatz), Zuschlagskriterien auf das Angebot (z. B. Preis, Qualität, Lieferzeit). Vermischungen führen zu Rügen und Aufhebungen.
  • E-Vergabe ernst nehmen. Die VgV verlangt durchgängig elektronische Kommunikation (§§ 9–13 VgV). Wer Bieterfragen per E-Mail beantwortet oder Angebote per Post zulässt, verstößt gegen die Verordnung.
  • Marktbeobachtung systematisieren. Für Bieter empfiehlt sich eine zentrale Suche über alle relevanten Plattformen. Patterno Hit aggregiert über 180 Portale und filtert mit KI alle VgV-Verfahren, die zum eigenen Geschäftsprofil passen, ein Vorteil gegenüber manueller TED-Recherche.
  • Stillhaltefrist konsequent einhalten. Vergabestellen sollten die 10-Tage-Frist nach § 134 GWB im Workflow fest verankern, idealerweise durch automatische Erinnerungen in der Vergabeplattform.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet VgV Ausschreibung?+

Eine VgV-Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren, das nach den Regeln der Vergabeverordnung durchgeführt wird. Die VgV gilt für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte durch klassische öffentliche Auftraggeber. Typische Beispiele sind Rahmenverträge für IT-Beratung, Reinigungsdienste, Catering, Druckaufträge oder freiberufliche Planungsleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 216.000 € (Stand 1.1.2026). Das Verfahren läuft elektronisch über eine Vergabeplattform, wird auf TED veröffentlicht und folgt streng formalisierten Schritten: Bekanntmachung, Bieterfragen, Angebotsabgabe, Eignungsprüfung, Wertung, Information nach § 134 GWB und Zuschlag nach Ablauf der Stillhaltefrist.

Wann ist die VgV anzuwenden?+

Die VgV ist anzuwenden, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) Der Auftraggeber ist ein klassischer öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, also Bund, Länder, Kommunen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmte öffentlich beherrschte Unternehmen. (2) Der Auftragsgegenstand ist eine Liefer- oder Dienstleistung, keine Bauleistung. (3) Der geschätzte Auftragswert erreicht oder übersteigt den jeweils geltenden EU-Schwellenwert (ab 1.1.2026: 216.000 € für Liefer-/Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen klassischer Auftraggeber, 431.000 € für Sektorenauftraggeber). (4) Es greift keine Ausnahme nach §§ 107–117 GWB. Liegen alle Voraussetzungen vor, sind die Vorschriften der VgV zwingend einzuhalten.

Welche VgV-Verfahren gibt es?+

Die VgV kennt fünf Verfahrensarten (§ 14 VgV): (1) Das offene Verfahren, die Standardform, bei der jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann. (2) Das nichtoffene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, nur ausgewählte, geeignete Bieter werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. (3) Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, ähnlich dem nichtoffenen Verfahren, aber mit Verhandlungsspielraum nach Angebotsabgabe. (4) Der wettbewerbliche Dialog, für komplexe Aufträge, bei denen die Vergabestelle die Lösung nicht im Voraus festlegen kann. (5) Die Innovationspartnerschaft, für Aufträge, die Forschung und Entwicklung erfordern. Daneben existiert als strenge Ausnahme das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV), das nur in eng definierten Fällen zulässig ist, z. B. bei technischen Alleinstellungsmerkmalen oder zwingender Dringlichkeit.

Wann ist ein VgV-Verfahren notwendig?+

Ein VgV-Verfahren ist immer dann zwingend notwendig, wenn ein klassischer öffentlicher Auftraggeber eine Liefer- oder Dienstleistung beschaffen will, deren geschätzter Auftragswert den EU-Schwellenwert erreicht. Maßgeblich ist die Schätzung vor Verfahrensbeginn nach § 3 VgV, nicht der spätere tatsächliche Auftragswert. Bei Rahmenverträgen ist der gesamte Wert über die Laufzeit zu schätzen, inklusive Verlängerungsoptionen. Wer die Schwelle unterschreitet, kann das Verfahren unter Geltung der UVgO oder nach landesrechtlichen Regelungen führen. Verstößt eine Vergabestelle gegen die VgV-Pflicht, droht die Aufhebung im Nachprüfungsverfahren und im Extremfall die schwebende Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nach § 135 GWB.

Was ist der Unterschied zwischen VgV und VOB/A?+

Beide Verordnungen regeln die öffentliche Vergabe, gelten aber für unterschiedliche Auftragsgegenstände. Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellen. Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) regelt die Vergabe von Bauleistungen. Sie ist in zwei Abschnitte gegliedert: VOB/A für nationale Verfahren unterhalb der Schwellen und VOB/A-EU für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Bei Mischverträgen, etwa der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen aus einer Hand, ist nach dem Hauptgegenstand abzugrenzen: Überwiegt die Bauleistung wertmäßig, gilt die VOB/A; überwiegt die Planungsleistung, gilt die VgV (§ 110 GWB). Eine saubere Abgrenzung ist entscheidend, weil sich Verfahrensarten, Fristen und Eignungsanforderungen unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen VgV und UVgO?+

Die VgV gilt oberhalb, die UVgO unterhalb der EU-Schwellenwerte. Während die VgV europarechtlich determiniert und in ganz Deutschland einheitlich anzuwenden ist, ist die UVgO eine bundesrechtliche Regelung, deren Anwendung von den Bundesländern jeweils einzeln in Kraft gesetzt wird. Sachsen hat eigene Regelungen, die anderen Länder haben die UVgO weitgehend übernommen. Die UVgO ist strukturell der VgV ähnlich, aber schlanker: Sie kennt vereinfachte Verfahrensarten wie die Direktvergabe oder die freie Vergabe, kürzere Fristen und weniger formale Anforderungen an die elektronische Kommunikation. Auch der Rechtsschutz unterscheidet sich: Während VgV-Verfahren über die Vergabekammern angegriffen werden können, ist im UVgO-Bereich grundsätzlich nur der Zivilrechtsweg eröffnet.

Welche EU-Schwellenwerte gelten für die VgV?+

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 gelten: 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber, das ist der zentrale Schwellenwert für die VgV. 5.404.000 € für Bauaufträge (VOB/A-EU). 431.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie für Sektorenauftraggeber (SektVO). 750.000 € für besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU (Sozial- und Gesundheitsdienste). Maßgeblich ist immer der geschätzte Nettowert des Auftrags ohne Umsatzsteuer, berechnet nach § 3 VgV. Eine systematische Unterteilung in mehrere Lose, um den Schwellenwert künstlich zu unterschreiten, ist nach § 3 Abs. 2 VgV unzulässig.

Wer überwacht die Einhaltung der VgV?+

Die Einhaltung der VgV wird mehrstufig überwacht. Auf primärer Ebene sind die Vergabekammern der Bundesländer und des Bundes zuständig (§§ 155 ff. GWB). Sie entscheiden auf Antrag eines Bieters in einem Nachprüfungsverfahren. Gegen ihre Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts möglich. Sekundär greifen interne Kontrollmechanismen: Rechnungshöfe und Innenrevisionen prüfen die Vergabepraxis öffentlicher Auftraggeber. Auf EU-Ebene überwacht die Europäische Kommission die Umsetzung der Vergaberichtlinien und kann Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Hinzu kommen statistische Pflichten nach der Vergabestatistikverordnung, Vergabestellen müssen Verfahren mit bestimmten Auftragswerten zentral melden.

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