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Vergabeverfahren

Offenes Verfahren

Vergabeverfahren, bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Auf einen Blick
  • Das offene Verfahren ist das Standardverfahren bei EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (§ 15 VgV, § 3a EU VOB/A).
  • Jedes interessierte Unternehmen darf ohne Vorauswahl ein Angebot abgeben, einstufig, transparent, maximaler Wettbewerb.
  • Mindestangebotsfrist: 35 Tage nach Versand der Bekanntmachung; mit Vorinformation oder elektronisch reduzierbar auf 15 Tage.
  • Verhandlungen über Angebote sind ausgeschlossen, der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot.
  • Alternative Verfahrensarten wie das nichtoffene oder das Verhandlungsverfahren sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Was bedeutet Offenes Verfahren?

Das offene Verfahren ist die transparenteste und am weitesten verbreitete Form der öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ist in § 15 VgV für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und in § 3a EU VOB/A für Bauleistungen geregelt und stellt nach § 119 Abs. 2 GWB neben dem nichtoffenen Verfahren die regelmäßig zu wählende Verfahrensart dar. Andere Verfahrensarten, etwa das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog oder die Innovationspartnerschaft, bedürfen einer ausdrücklichen Begründung.

Kennzeichen des offenen Verfahrens ist die unbegrenzte Anzahl potenzieller Bieter: Nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf TED und den nationalen Vergabeplattformen darf jedes interessierte Unternehmen direkt ein Angebot einreichen. Es gibt keinen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb, keine Vorauswahl und keine Verhandlungen. Eignungsprüfung, formale Prüfung und Wertung erfolgen erst nach Angebotsöffnung in einem einzigen Verfahrensschritt.

Kernmerkmale

  • Einstufigkeit: Anders als das nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb läuft das offene Verfahren in nur einer Phase ab. Bekanntmachung, Angebotsabgabe, Wertung und Zuschlag bilden eine durchgehende Verfahrenslinie.
  • Offener Bieterkreis: Jedes Unternehmen, das die Eignungsanforderungen erfüllt, darf ein Angebot abgeben. Eine Beschränkung der Bieterzahl ist nicht zulässig.
  • Verhandlungsverbot: Nach Angebotsabgabe sind Verhandlungen über Preis, Leistung oder Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Zulässig sind nur formale Aufklärungsgespräche zur Klarstellung unklarer Angebotsinhalte.
  • Strenger Formalismus: Form, Inhalt und Fristen der Angebote sind streng geregelt; Abweichungen führen regelmäßig zum Ausschluss.
  • Elektronische Abwicklung: Seit dem 18. Oktober 2018 ist die E-Vergabe für offene Verfahren oberhalb der Schwellen verpflichtend (§ 9 VgV).

Abgrenzung zur Öffentlichen Ausschreibung

Wichtig ist die Abgrenzung zur sogenannten Öffentlichen Ausschreibung nach UVgO bzw. VOB/A-Abschnitt 1: Sie ist das funktionale Pendant des offenen Verfahrens unterhalb der EU-Schwellenwerte. Verfahrensstruktur und Grundprinzipien sind ähnlich, die Fristen jedoch kürzer und der Rechtsschutz unterscheidet sich erheblich, im Unterschwellenbereich ist die Vergabekammer nicht zuständig.

Typischer Anwendungsbereich

Das offene Verfahren wird eingesetzt, wenn der Auftragsgegenstand klar beschrieben werden kann und keine besonderen Komplexitäts- oder Vertraulichkeitsanforderungen bestehen. Klassische Beispiele sind Rahmenverträge für IT-Dienstleistungen, Cateringausschreibungen, Reinigungsverträge, Druckdienstleistungen, Postdienstleistungen sowie viele Bauaufträge nach VOB/A-EU. Für Bieter ist es das am leichtesten zugängliche Verfahren, wer die Eignungsanforderungen erfüllt, kann ohne vorherige Hürde mitbieten.

Rechtlicher Rahmen & Pflichten

Das offene Verfahren ist europarechtlich determiniert und national in zwei zentralen Vorschriften ausgestaltet.

Europarechtliche Grundlage. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU bezeichnet das offene Verfahren in Artikel 27 als eine der beiden Regelverfahrensarten neben dem nichtoffenen Verfahren. Die Richtlinie schreibt Mindestfristen vor und legt fest, dass jedes Unternehmen ohne Vorauswahl ein Angebot abgeben darf. Die Mitgliedstaaten dürfen strengere, aber keine laxeren Regelungen treffen.

Nationale Grundlage: GWB. Auf der Gesetzesebene verankert § 119 Abs. 2 GWB den Vorrang von offenem und nichtoffenem Verfahren. Beide Verfahrensarten stehen dem öffentlichen Auftraggeber nach freier Wahl zur Verfügung, andere Verfahrensarten wie das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 14 ff. VgV. Diese Wahlfreiheit zwischen offenem und nichtoffenem Verfahren ist eine Besonderheit des deutschen Rechts; in vielen anderen EU-Staaten gilt das offene Verfahren als unbeschränkter Regelfall.

Verfahrensregeln in der VgV. § 15 VgV konkretisiert das offene Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Geregelt sind insbesondere:

  • die Mindestangebotsfrist von 35 Tagen ab Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU,
  • die Verkürzungsmöglichkeiten auf 30 Tage bei elektronischer Angebotsübermittlung, auf 15 Tage bei vorheriger Vorabinformation (mit zusätzlichen Voraussetzungen) sowie weitere Reduktionen in dringlichen Fällen,
  • die Pflicht zur einheitlichen und gleichzeitigen Bereitstellung der Vergabeunterlagen an alle Interessenten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung,
  • die Behandlung von Bieterfragen nach § 12a VgV, Antworten sind anonymisiert allen Interessenten zugänglich zu machen.

Verfahrensregeln in der VOB/A-EU. § 3a EU Abs. 1 VOB/A regelt das offene Verfahren für Bauleistungen oberhalb der Schwellen weitgehend parallel zur VgV. Die Fristen sind identisch (35 Tage Standard, Verkürzungen analog).

Eignung und Wertung. Nach § 122 GWB sind die Eignungskriterien (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) im Voraus in der Bekanntmachung zu benennen. Die Eignungsprüfung erfolgt im offenen Verfahren parallel zur Angebotsprüfung, häufig im sogenannten umgekehrten Verfahren nach § 42 Abs. 3 VgV, bei dem zunächst die Angebote wirtschaftlich gewertet und erst anschließend die Eignung des Bestbieters geprüft wird.

Rechtsschutz. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des offenen Verfahrens steht Bietern der Weg zur Vergabekammer offen. Voraussetzung ist regelmäßig eine fristgerechte Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB. Vor Zuschlagserteilung muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter nach § 134 GWB informieren und die 10-tägige Stillhaltefrist einhalten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Landeshauptstadt schreibt einen vierjährigen Rahmenvertrag für die IT-Wartung der städtischen Verwaltung mit einem geschätzten Volumen von 1,8 Mio. € europaweit aus. Da der geschätzte Auftragswert deutlich über dem EU-Schwellenwert für Dienstleistungen (216.000 € ab 1.1.2026) liegt, ist die VgV einschlägig.

Verfahrenswahl. Der Auftragsgegenstand, standardisierte IT-Wartung mit klar beschreibbaren Service-Levels, ist nicht komplex und erfordert keine Verhandlungen. Die Vergabestelle entscheidet sich deshalb für das offene Verfahren nach § 15 VgV; eine Begründung anderer Verfahrensarten erübrigt sich.

Ablauf:

  1. Vorbereitung. Die Vergabestelle erstellt die Vergabeunterlagen: Leistungsbeschreibung mit SLA-Vorgaben, Eignungskriterien (Referenzen, Mindestumsatz, Fachpersonal), Zuschlagskriterien (60 % Preis, 40 % Qualität) und Vertragsentwurf.
  2. Bekanntmachung. Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im eForms-Format über die Landes-Vergabeplattform auf TED. Die Angebotsfrist wird auf 35 Tage gesetzt; die Vergabeunterlagen sind ab Veröffentlichung unentgeltlich abrufbar.
  3. Bieterfragen. Innerhalb der Frist stellen mehrere Bieter Bieterfragen über die Plattform. Die Antworten werden anonymisiert allen Interessenten zugänglich gemacht.
  4. Angebotsabgabe. 14 Unternehmen reichen fristgerecht elektronisch signierte Angebote ein.
  5. Öffnung und Wertung. Nach der Angebotsöffnung werden die Angebote in vier Stufen geprüft: formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit und wirtschaftliche Wertung anhand der Zuschlagskriterien.
  6. Information und Zuschlag. Vor Zuschlagserteilung erfolgt die Information der unterlegenen Bieter nach § 134 GWB mit zehntägiger Stillhaltefrist. Nach Ablauf wird der Zuschlag dem wirtschaftlichsten Angebot erteilt.

Ein mittelständisches IT-Systemhaus, das Patterno-HIT zur Marktbeobachtung einsetzt, erhält die Bekanntmachung am Tag der Veröffentlichung in seinem täglichen Briefing. Das KI-gestützte Suchprofil filtert genau solche Rahmenverträge im Bereich it-digitalisierung heraus, ohne dass das Sales-Team manuell TED oder Landesplattformen durchsuchen muss.

Häufige Fehler

Obwohl das offene Verfahren als das einfachste Vergabeverfahren gilt, scheitern sowohl Vergabestellen als auch Bieter regelmäßig an typischen Fallstricken:

  • Verkürzung des Bieterkreises über Eignungskriterien. Eignungskriterien sind nur zulässig, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen (§ 122 GWB). Überzogene Umsatzanforderungen, willkürliche Referenzschwellen oder pauschale Zertifizierungspflichten werden im Nachprüfungsverfahren regelmäßig kassiert.
  • Nachträgliche Änderungen der Vergabeunterlagen. Wesentliche Änderungen nach Veröffentlichung verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot. Korrekturen sind nur über offizielle Berichtigungsbekanntmachungen zulässig und können zur Fristverlängerung führen.
  • Verstoß gegen das Verhandlungsverbot. Im offenen Verfahren sind echte Verhandlungen über Preis oder Leistung ausgeschlossen. Zulässig sind nur Aufklärungsgespräche zu unklaren Angebotsinhalten. Wer dennoch nachverhandelt, riskiert die Aufhebung des Zuschlags.
  • Falsche Behandlung von Nebenangeboten. Nebenangebote sind nur zulässig, wenn sie in der Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen wurden. Werden sie ohne Zulassung gewertet, ist das Verfahren angreifbar.
  • Fristverletzungen. Die 35-Tage-Mindestfrist beginnt mit Absendung der Bekanntmachung an die EU, nicht mit deren Veröffentlichung. Wer hier knapp kalkuliert, riskiert eine zu kurze Angebotsfrist und damit die Verfahrensaufhebung.
  • Vorschnelle Wahl eines anderen Verfahrens. Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog werden manchmal aus Bequemlichkeit gewählt, obwohl ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. § 14 VgV ist eng auszulegen, im Zweifel ist das offene Verfahren das sichere Verfahren.
  • Unterschätzte Bewerberzahl. Im offenen Verfahren können bei attraktiven Aufträgen 20, 30 oder mehr Angebote eingehen. Wer die Wertungsressourcen nicht ausreichend plant, gerät unter Zeitdruck und macht formale Fehler.

Best Practices

Für Vergabestellen und Bieter haben sich folgende Strategien bewährt, um offene Verfahren effizient und rechtssicher zu führen bzw. erfolgreich daran teilzunehmen:

  • Klare Leistungsbeschreibung. Da im offenen Verfahren nicht verhandelt werden darf, ist eine eindeutige, vollständige Leistungsbeschreibung der wichtigste Erfolgsfaktor. Unklare Anforderungen erzeugen viele Bieterfragen, hohe Bandbreite bei den Angeboten und Auseinandersetzungen in der Wertung.
  • Eignungskriterien angemessen wählen. Mindestumsatz, Referenzen und Fachpersonal sollten zum Auftragsgegenstand passen. Faustregel: Mindestumsatz nicht höher als das Doppelte des geschätzten Jahresauftragswerts, Referenzen aus den letzten drei (bei Bauaufträgen fünf) Jahren.
  • Umgekehrtes Verfahren nutzen. § 42 Abs. 3 VgV erlaubt es, zunächst die Angebote wirtschaftlich zu werten und erst dann die Eignung des Bestbieters zu prüfen. Bei vielen Bietern spart das erheblichen Wertungsaufwand.
  • Bekanntmachung sauber strukturieren. Eine klare Auftragsbekanntmachung mit eindeutigem CPV-Code, präziser Leistungsbeschreibung und nachvollziehbaren Zuschlagskriterien zieht qualifizierte Bieter an und reduziert Rückfragen.
  • Verfahrensplan und Reserven. Vergabestellen sollten den Wertungsaufwand realistisch einplanen und Pufferzeiten für Rückfragen, Aufklärung und Nachforderung einkalkulieren. Eine zu enge Terminplanung erzeugt Druck und Fehler.
  • Frühzeitige Marktbeobachtung für Bieter. Wer offene Verfahren erst bei TED-Veröffentlichung entdeckt, hat 35 Tage Zeit, inklusive interner Freigaben, Kalkulation und Angebotserstellung oft zu wenig. Patterno-HIT aggregiert über 180 Vergabeplattformen und filtert KI-gestützt genau die Verfahren heraus, die zum eigenen Geschäftsprofil passen.
  • Vorabinformation strategisch nutzen. Vergabestellen, die jährliche Vorabinformationen veröffentlichen, können die Angebotsfrist auf 15 Tage verkürzen und gewinnen Planungssicherheit. Für Bieter sind diese Vorabinformationen ein wichtiges Frühwarnsystem.
  • Dokumentation im Vergabevermerk. Alle wesentlichen Entscheidungen, Wahl der Verfahrensart, Festlegung der Kriterien, Wertungsschritte, sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Im Streitfall ist das die zentrale Verteidigungslinie.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein offenes Verfahren?+

Ein offenes Verfahren ist eine Vergabeverfahrensart oberhalb der EU-Schwellenwerte, bei der eine unbegrenzte Anzahl interessierter Unternehmen nach einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung direkt ein Angebot abgeben darf. Es ist in § 15 VgV für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie in § 3a EU VOB/A für Bauleistungen geregelt. Es gibt keine Vorauswahl der Bieter, keinen Teilnahmewettbewerb und keine Verhandlungen über die Angebote. Eignung und Wertung erfolgen erst nach Angebotsabgabe in einem einzigen, einstufigen Verfahrensschritt. Das offene Verfahren ist nach § 119 Abs. 2 GWB neben dem nichtoffenen Verfahren das vom Gesetzgeber bevorzugte Regelverfahren, andere Verfahrensarten brauchen eine ausdrückliche Begründung.

Was ist der Unterschied zwischen offenem Verfahren und Öffentlicher Ausschreibung?+

Beide Verfahren funktionieren strukturell ähnlich, Bekanntmachung, freier Bieterkreis, keine Verhandlung, unterscheiden sich aber im Anwendungsbereich und in der rechtlichen Einordnung. Das offene Verfahren gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte (ab 1.1.2026: 216.000 € für Liefer-/Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen) und richtet sich nach VgV bzw. VOB/A-EU. Die Öffentliche Ausschreibung ist das funktionale Pendant unterhalb der Schwellen nach UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1. Wesentliche Unterschiede: kürzere Mindestfristen, weniger formalisierte E-Vergabe-Anforderungen und, am wichtigsten, ein eingeschränkter Rechtsschutz, weil im Unterschwellenbereich die Vergabekammer grundsätzlich nicht zuständig ist und Bieter auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Wann muss ein offenes Verfahren durchgeführt werden?+

Das offene Verfahren ist immer dann das sichere Standardverfahren, wenn ein klassischer öffentlicher Auftraggeber einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag oberhalb des EU-Schwellenwertes vergibt und kein Ausnahmetatbestand für eine andere Verfahrensart vorliegt. Nach § 119 Abs. 2 GWB steht es dem Auftraggeber frei zwischen offenem und nichtoffenem Verfahren. Alle anderen Verfahrensarten, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, setzen besondere Voraussetzungen voraus, die in § 14 VgV abschließend geregelt sind und vom Auftraggeber im Vergabevermerk zu begründen sind. In der Praxis ist das offene Verfahren das mit Abstand häufigste Verfahren bei klar definierbaren Leistungen wie IT-Wartung, Reinigung, Catering, Druck oder vielen Bauleistungen.

Welche Fristen gelten beim offenen Verfahren?+

Die Mindestangebotsfrist beträgt nach § 15 Abs. 2 VgV 35 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden: auf 30 Tage bei elektronischer Übermittlung der Angebote (was seit dem 18.10.2018 ohnehin verpflichtend ist), auf 15 Tage, wenn der Auftraggeber 35 Tage bis maximal 12 Monate vor Versendung der Bekanntmachung eine Vorabinformation veröffentlicht hat, und in hinreichend dringlichen Fällen sogar auf 15 Tage, letzteres ist jedoch streng zu begründen. Bei Bauleistungen nach VOB/A-EU gelten parallele Regeln (§ 10a EU VOB/A). Wichtig: Die Frist beginnt mit der Absendung, nicht mit der Veröffentlichung, die Vergabestelle muss diesen Tag dokumentieren.

Sind im offenen Verfahren Verhandlungen erlaubt?+

Nein. Das offene Verfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass über die abgegebenen Angebote nicht verhandelt werden darf, weder über den Preis noch über Leistungsinhalte oder Vertragsbedingungen. Zulässig sind ausschließlich Aufklärungsgespräche nach § 15 EU VOB/A bzw. § 15 Abs. 5 VgV, also rein klarstellende Rückfragen, wenn ein Angebot Unklarheiten enthält. Echte Nachverhandlungen sind verboten und führen regelmäßig zur Aufhebung des Zuschlags im Nachprüfungsverfahren. Wer Verhandlungsspielraum benötigt, etwa weil der Auftragsgegenstand nicht abschließend beschreibbar ist, muss stattdessen das Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog wählen, wofür allerdings die strengen Voraussetzungen des § 14 VgV erfüllt sein müssen.

Was sind die Vor- und Nachteile des offenen Verfahrens?+

Vorteile: Maximale Transparenz und Wettbewerb durch unbegrenzten Bieterkreis, das führt häufig zu wirtschaftlichen Angeboten. Rechtssicherheit, weil das Verfahren als gesetzliches Regelverfahren keine Begründung der Verfahrenswahl erfordert. Einfache Verfahrensstruktur durch nur eine Verfahrensphase. Niedrige Marktzutrittsschwellen, auch kleinere und mittlere Unternehmen können sich beteiligen. Nachteile: Hoher Wertungsaufwand, weil potenziell viele Angebote eingehen. Keine Möglichkeit, die Bieterzahl zu steuern. Verhandlungsverbot, das bei komplexen oder noch nicht abschließend beschreibbaren Aufträgen problematisch sein kann. Längere Mindestfristen als bei beschleunigten Verfahren. Höherer Aufwand für die Erstellung präziser Vergabeunterlagen, weil Lücken nicht durch Verhandlungen geheilt werden können. In der Praxis überwiegen die Vorteile bei klar beschreibbaren Standardleistungen deutlich.

Welche EU-Schwellenwerte gelten für das offene Verfahren?+

Die Anwendbarkeit des offenen Verfahrens hängt davon ab, dass der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte erreicht. Ab dem 1. Januar 2026 gelten: 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber. 5.404.000 € für Bauaufträge (VOB/A-EU). 431.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie für Sektorenauftraggeber. 750.000 € für besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU (Sozial- und Gesundheitsdienste). Maßgeblich ist der nach § 3 VgV geschätzte Nettowert. Unterhalb dieser Schwellen kommt nicht das offene Verfahren zur Anwendung, sondern die strukturell vergleichbare Öffentliche Ausschreibung nach UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1.

Wie läuft ein offenes Verfahren konkret ab?+

Der Ablauf folgt einer klaren, einstufigen Struktur: (1) Vorbereitung, die Vergabestelle erstellt Leistungsbeschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien und alle weiteren Vergabeunterlagen. (2) Bekanntmachung, Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf TED und der nationalen Vergabeplattform. (3) Bieterkommunikation, Bieterfragen werden über die Plattform gestellt und anonymisiert allen Interessenten beantwortet. (4) Angebotsabgabe, elektronische Übermittlung der Angebote bis zum Fristende; Angebote werden bis zur Angebotsöffnung verschlossen aufbewahrt. (5) Prüfung und Wertung, formale Prüfung, Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung und wirtschaftliche Wertung anhand der bekannt gemachten Kriterien. (6) Information und Zuschlag, Information der unterlegenen Bieter nach § 134 GWB, zehn Tage Stillhaltefrist, anschließend Zuschlagserteilung an das wirtschaftlichste Angebot.

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